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Für Lieferanten
Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser AMB ist die Regelung der Vermietung oben drehender Baukrane (Laufkatzkrane und Wippkrane), einschließlich Turmelementen, Basiskomponenten und Zubehör (insgesamt auch „Baukran(e)“ oder „Mietgegenstand“) durch WTC an den Mieter. Diese AMB gelten für alle Angebote und Mietaufträge zur Vermietung von Baukranen durch WTC. Für den jeweiligen Baukran und dessen Einsatz werden individuelle Mietaufträge vereinbart. Dementsprechend gelten diese AMB in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Vermietungen von Baukranen mit dem Mieter, einschließlich mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
(2) Jeglichen (allgemeinen) Mietvertragsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden mithin keine Anwendung, sofern sich die Parteien hierauf nicht im Einzelfall ausdrücklich – in Schriftform – verständigen.
(3) Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Bestellung (Textform ausreichend) durch den Mieter mit Bestellnummer und ebenfalls in Textform abzugebender Auftragsbestätigung durch WTC zustande.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder zumindest eine schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
(5) Der zugrunde liegende Mietauftrag sowie diese AMB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(2) Jeglichen (allgemeinen) Mietvertragsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden mithin keine Anwendung, sofern sich die Parteien hierauf nicht im Einzelfall ausdrücklich – in Schriftform – verständigen.
(3) Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Bestellung (Textform ausreichend) durch den Mieter mit Bestellnummer und ebenfalls in Textform abzugebender Auftragsbestätigung durch WTC zustande.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder zumindest eine schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
(5) Der zugrunde liegende Mietauftrag sowie diese AMB gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Baukrane nur bestimmungsgemäß einzusetzen, diese technisch ordnungsgemäß zu behandeln und am Ende der Mietzeit rechtzeitig und im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Er ist ferner verpflichtet sämtliche für den Einsatz des Baukrans einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, Straßenverkehrs- und sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie sämtliche technischen Richtlinien und Vorgaben stets zu beachten.
(2) Der Mieter hat dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, den aktuellen Einsatzort des Baukrans sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen. Dem Mieter ist es untersagt die Möglichkeiten des Fernzugriffs von WTC auf den Baukran sowie die allgemeine elektronische/digitale Betriebsdaten des Baukrans zu ändern, unterbrechen oder einzuschränken.
(3) Der Mietgegenstand wird grundsätzlich ohne Bedienpersonal vermietet.
(4) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters (Textform ausreichend) weder überlassen noch Rechte aus diesen AMB oder einzelnen Mietaufträgen abtreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
(5) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten vom Eigentum des Vermieters unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
(6) Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, sofern nicht unverzügliches Handeln geboten ist. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
(2) Der Mieter hat dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, den aktuellen Einsatzort des Baukrans sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen. Dem Mieter ist es untersagt die Möglichkeiten des Fernzugriffs von WTC auf den Baukran sowie die allgemeine elektronische/digitale Betriebsdaten des Baukrans zu ändern, unterbrechen oder einzuschränken.
(3) Der Mietgegenstand wird grundsätzlich ohne Bedienpersonal vermietet.
(4) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters (Textform ausreichend) weder überlassen noch Rechte aus diesen AMB oder einzelnen Mietaufträgen abtreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
(5) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten vom Eigentum des Vermieters unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
(6) Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, sofern nicht unverzügliches Handeln geboten ist. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Baukran für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Vermieter hat den Baukran in technisch einwandfrei betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen (insbesondere Prüfbuch, Bedienungsanleitung, Sachkundigen Prüfbericht, Krankontrollbuch) zu übergeben.
§ 4 Anlieferung, Montage und Übergabe, Mietzeitbeginn
(1) Die Verfügbarkeit sowie der Anlieferungs-/Montagetermin für den Baukran ist jeweils im Rahmen der Mietanfrage bei WTC anzufragen und im betreffenden Mietauftrag konkret zu vereinbaren. Die projektspezifischen Montagebedingungen werden bei der Baustellenbesichtigung vor Ort in einem Baustellenprotokoll festgehalten. Der Abruf zur Anlieferung erfolgt durch die örtliche Bauleitung des Mieters. Die Abruffrist wird projektspezifisch im Mietauftrag vereinbart. Die Anlieferung und Montage werden von WTC auf Kosten des Mieters durchgeführt.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der betriebsbereiten Übergabe des Baukrans am vertraglich definierten Einsatzort. Die Übergabe des Baukrans erfolgt spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Montage des Baukrans („Karenzzeit“). Neben einem Vertreter von WTC nimmt der Mieter bei der Übergabe und Einweisung mit einer verantwortlichen Aufsichtsperson (z.B. Bauleiter, Polier) und dem beauftragten und unterwiesenen Kranführer (siehe DGUV BGR 500 Kapitel 2.8 Abs 3.2) teil. WTC und der Mieter (z.B. Leitmonteur WTC und Aufsichtsperson des Mieters) erstellen auf der Grundlage des Sachprüfberichts gemeinsam ein Übergabeprotokoll und unterzeichnen dieses als Nachweis der Übergabe. Der Zustand des Baukrans wird ebenfalls im Übergabeprotokoll dokumentiert.
(3) Bei erheblichen Mängeln, die einen Betrieb des Baukranes ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, besteht keine Übernahmeverpflichtung des Mieters bis zur mängelfreien Übergabe, die gleichermaßen zu dokumentieren ist.
(4) Kommt es zu Verzögerungen bei der Übergabe, die WTC nicht zu vertreten hat, so gilt die Mietzeit spätestens nach Ablauf der Karenzzeit als begonnen. Alle durch diese Verzögerungen entstandenen Kosten (wie z.B. erneute Anfahrten, zusätzliche Transporte, Mehrarbeit) sind vom Mieter zu tragen.
(5) WTC ist berechtigt, die Montage bei drohenden, widrigen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturmwarnung) zu verschieben. Besteht der Mieter auf Einhaltung des Montagetermins, muss er dies WTC schriftlich mitteilen und sich verpflichten, sämtliche Kosten (erneute An- und Abfahrt der Monteure und des Autokrans sowie eventuell notwendige Transporte) sowie etwaige Mehraufwendungen und Schäden zu tragen, wenn die Montage wegen widriger Witterungsverhältnisse doch abgebrochen werden muss.
(6) Die für die Anlieferung und Montage von WTC oder beauftragten Dienstleistern einzuholenden behördlichen Genehmigungen und deren Ausführung werden separat, auf Nachweis zzgl. 15% Bearbeitungspauschale berechnet. Dies sind z.B. Fahrgenehmigungen nach §29 StVO und BF2/BF3/BF4-Begleitungen für Autokran und Schwerlastzüge, Sonderfahrgenehmigungen, Sonderarbeitsgenehmigungen, Straßensperrungen und dafür notwendige Beschilderungen. Auch alle sonstigen Nebenkosten (z.B. Sicherungs- und Abschleppmaßnahmen) der Anlieferung und Montage trägt der Mieter.
(7) Der Mieter hat auf seine Verantwortung alles Erforderliche zu tun, damit die Anlieferung und Montage am vereinbarten Ort rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung oder Behinderung sowie ohne Gefährdung des Anlieferungs- und Montagepersonals oder sonstiger Personen ausgeführt werden können. Zusätzlich zu den im Baustellenprotokoll festgehaltenen Vorarbeiten zur Gewährleistung einer reibungslosen Montage, ist der Mieter fachlich und technisch für Folgendes verantwortlich:
a) Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Baukranes als auch für Arbeitsfahrzeuge des Vermieters oder durch ihn beauftragte Subunternehmer (Schwerlastzüge, Autokran etc.) sowie Vorbereitung des notwendigen Arbeitsplatzes, für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters, einschließlich Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabel, Zäune, Gerüste, Lampen) und Hohlräumen sowie Gewährleistung der Sicherheitsabstände zu Böschungen oder Baugruben;
b) Stellung notwendiger und geeigneter Vorrichtungen, bspw. Sicherstellung des korrekten Einbaus von Fundamentankern (ggfs. geprüfte und abgenommene Fundamente);
c) Treffen notwendiger Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Sicherung der Arbeitsstelle gemäß allgemeinen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften sowie den Vorgaben von WTC;
d) Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen um den vereinbarten Anlieferungsort;
e) Einholung sämtlicher Erlaubnisse und Konzessionen für die Anlieferung und Montage des Baukrans auf der Baustelle selbst;
f) Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler und Verlängerungskabeln sowie Beleuchtung.
(8) Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich informieren, sobald die Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden bzw. wann mit dem Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen zu rechnen ist, spätestens jedoch eine (1) Woche vor dem vereinbarten Anlieferungs-/Montagetermin. WTC und dessen Personal sowie Subunternehmer sind nur verpflichtet mit der Anlieferung und Montage zu beginnen, wenn diese Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Behinderungen infolge fehlender Umsetzung der vereinbarten Anlieferungs- und Montagevorbereitungen sowie Sicherungsmaßnahmen durch den Mieter sind durch WTC der örtlichen Bauleitung anzuzeigen.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der betriebsbereiten Übergabe des Baukrans am vertraglich definierten Einsatzort. Die Übergabe des Baukrans erfolgt spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Montage des Baukrans („Karenzzeit“). Neben einem Vertreter von WTC nimmt der Mieter bei der Übergabe und Einweisung mit einer verantwortlichen Aufsichtsperson (z.B. Bauleiter, Polier) und dem beauftragten und unterwiesenen Kranführer (siehe DGUV BGR 500 Kapitel 2.8 Abs 3.2) teil. WTC und der Mieter (z.B. Leitmonteur WTC und Aufsichtsperson des Mieters) erstellen auf der Grundlage des Sachprüfberichts gemeinsam ein Übergabeprotokoll und unterzeichnen dieses als Nachweis der Übergabe. Der Zustand des Baukrans wird ebenfalls im Übergabeprotokoll dokumentiert.
(3) Bei erheblichen Mängeln, die einen Betrieb des Baukranes ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, besteht keine Übernahmeverpflichtung des Mieters bis zur mängelfreien Übergabe, die gleichermaßen zu dokumentieren ist.
(4) Kommt es zu Verzögerungen bei der Übergabe, die WTC nicht zu vertreten hat, so gilt die Mietzeit spätestens nach Ablauf der Karenzzeit als begonnen. Alle durch diese Verzögerungen entstandenen Kosten (wie z.B. erneute Anfahrten, zusätzliche Transporte, Mehrarbeit) sind vom Mieter zu tragen.
(5) WTC ist berechtigt, die Montage bei drohenden, widrigen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturmwarnung) zu verschieben. Besteht der Mieter auf Einhaltung des Montagetermins, muss er dies WTC schriftlich mitteilen und sich verpflichten, sämtliche Kosten (erneute An- und Abfahrt der Monteure und des Autokrans sowie eventuell notwendige Transporte) sowie etwaige Mehraufwendungen und Schäden zu tragen, wenn die Montage wegen widriger Witterungsverhältnisse doch abgebrochen werden muss.
(6) Die für die Anlieferung und Montage von WTC oder beauftragten Dienstleistern einzuholenden behördlichen Genehmigungen und deren Ausführung werden separat, auf Nachweis zzgl. 15% Bearbeitungspauschale berechnet. Dies sind z.B. Fahrgenehmigungen nach §29 StVO und BF2/BF3/BF4-Begleitungen für Autokran und Schwerlastzüge, Sonderfahrgenehmigungen, Sonderarbeitsgenehmigungen, Straßensperrungen und dafür notwendige Beschilderungen. Auch alle sonstigen Nebenkosten (z.B. Sicherungs- und Abschleppmaßnahmen) der Anlieferung und Montage trägt der Mieter.
(7) Der Mieter hat auf seine Verantwortung alles Erforderliche zu tun, damit die Anlieferung und Montage am vereinbarten Ort rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung oder Behinderung sowie ohne Gefährdung des Anlieferungs- und Montagepersonals oder sonstiger Personen ausgeführt werden können. Zusätzlich zu den im Baustellenprotokoll festgehaltenen Vorarbeiten zur Gewährleistung einer reibungslosen Montage, ist der Mieter fachlich und technisch für Folgendes verantwortlich:
a) Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Baukranes als auch für Arbeitsfahrzeuge des Vermieters oder durch ihn beauftragte Subunternehmer (Schwerlastzüge, Autokran etc.) sowie Vorbereitung des notwendigen Arbeitsplatzes, für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters, einschließlich Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabel, Zäune, Gerüste, Lampen) und Hohlräumen sowie Gewährleistung der Sicherheitsabstände zu Böschungen oder Baugruben;
b) Stellung notwendiger und geeigneter Vorrichtungen, bspw. Sicherstellung des korrekten Einbaus von Fundamentankern (ggfs. geprüfte und abgenommene Fundamente);
c) Treffen notwendiger Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Sicherung der Arbeitsstelle gemäß allgemeinen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften sowie den Vorgaben von WTC;
d) Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen um den vereinbarten Anlieferungsort;
e) Einholung sämtlicher Erlaubnisse und Konzessionen für die Anlieferung und Montage des Baukrans auf der Baustelle selbst;
f) Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler und Verlängerungskabeln sowie Beleuchtung.
(8) Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich informieren, sobald die Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden bzw. wann mit dem Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen zu rechnen ist, spätestens jedoch eine (1) Woche vor dem vereinbarten Anlieferungs-/Montagetermin. WTC und dessen Personal sowie Subunternehmer sind nur verpflichtet mit der Anlieferung und Montage zu beginnen, wenn diese Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Behinderungen infolge fehlender Umsetzung der vereinbarten Anlieferungs- und Montagevorbereitungen sowie Sicherungsmaßnahmen durch den Mieter sind durch WTC der örtlichen Bauleitung anzuzeigen.
Erweisen sich die vorstehenden Vorbereitungsmaßnahmen des Mieters als ungenügend und / oder entsprechen diese nicht der WTC mitgeteilten Planung, hat WTC bzw. dessen Leitmonteur / Richtmeister das Recht, die Montage des Mietkranes zu verweigern, bis der Mieter angemessene Maßnahmen getroffen hat. Daraus entstehende Mehrkosten und Schäden sind vom Mieter zu tragen.(9) Für evtl. Schäden durch Stützdrücke oder Achslasten (12 to pro Achse, Autokrane und Schwerlastzüge) an Standplatz und Zufahrt (insbesondere auch an Verbundsteinpflaster, Schächten, Kellern, Kanälen, Versorgungsleitungen etc.) übernimmt WTC keine Haftung. Der Mieter verpflichtet sich, WTC von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen, die von diesen im Zusammenhang mit der Anlieferung und Montage gegenüber WTC geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Schäden, die infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch WTC oder deren Erfüllungsgehilfen/Vertreter verursacht werden. Ebenso sind Schäden aus Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von diesem Absatz nicht erfasst.
§ 5 Verzug der Übergabe
(1) Kommt WTC mit der Übergabe des Mietgegenstandes aufgrund eigenen Verschuldens in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Schadensersatz ist vorbehaltlich weiterer, hierin enthaltener Haftungsbeschränkungen im Falle von leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag, an welchem der Verzug andauert, auf maximal den Betrag des täglichen (Netto-) Mietpreises begrenzt. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
(2) Das Vorstehende gilt nicht bei Einflüssen höherer Gewalt, die eine Anlieferung und/oder Montage unmöglich machen oder nicht nur unerheblich erschweren sowie für alle Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von WTC liegen, insbesondere bei einem Verstoß des Mieters gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 4. In derartigen Fällen werden WTC und der Mieter einen neuen Übergabetermin vereinbaren.
(3) Der Vermieter ist im Falle des Verzugs berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
(4) Bei vom Mieter zu vertretendem Verzug der Übergabe hat WTC Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Verzögerung entstanden ist, insbesondere durch die erfolglose Anlieferung und damit im Zusammenhang stehende Material- und Personalkosten.
(2) Das Vorstehende gilt nicht bei Einflüssen höherer Gewalt, die eine Anlieferung und/oder Montage unmöglich machen oder nicht nur unerheblich erschweren sowie für alle Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von WTC liegen, insbesondere bei einem Verstoß des Mieters gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 4. In derartigen Fällen werden WTC und der Mieter einen neuen Übergabetermin vereinbaren.
(3) Der Vermieter ist im Falle des Verzugs berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
(4) Bei vom Mieter zu vertretendem Verzug der Übergabe hat WTC Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Verzögerung entstanden ist, insbesondere durch die erfolglose Anlieferung und damit im Zusammenhang stehende Material- und Personalkosten.
§ 6 Miete, Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten
(1) Die (monatliche) Miete sowie etwaige Nebenkosten für einen Baukran werden im jeweiligen Mietauftrag festgelegt. Die monatliche Miete und die Nebenkosten sind im Voraus „sofort netto“ für den kommenden Monat auf das Bankkonto des Vermieters ohne Abzüge zu zahlen, sofern die Parteien nicht explizit im Mietauftrag eine abweichende Regelung treffen.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der ersten Monatsmiete ist die Einweisung eines geeigneten Kranführers im Rahmen der Geräteübergabe inkludiert. Jede weitere Einweisung von Kranführern auf den Baukran wird gesondert durch WTC berechnet. Die Angebotspreise sind vorbehaltlich einer Baustellenbesichtigung und ggf. durch entsprechenden Nachtrag anzupassen. Eventuelle Kosten für notwendige behördliche Genehmigungen und deren Ausführung werden separat abgerechnet (siehe insbesondere Ziffer 4.5).
(3) Bei angebrochenen Monaten erfolgt die Berechnung der Monatsmiete Tag genau auf Basis einer Monatsdauer von 30 Kalendertagen. Überzahlte Mieten werden im Gutschriftverfahren durch WTC abgerechnet.
(4) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine – für steuerliche Zwecke – ordnungsgemäße (Dauer-) Mietrechnung auszustellen.
(5) Im Monatsmietpreis sind maximal 200 Betriebsstunden inkludiert (maximale Einsatzzeit). Über diese maximale Einsatzzeit hinausgehende Betriebsstunden gelten als Überstunden. Für jede Überstunde schuldet der Mieter 1/200 der vertraglich vereinbarten Monatsmiete. Der Nachweis zusätzlicher Betriebsstunden erfolgt durch Aufzeichnung der Krandaten per elektronischer/digitaler Betriebsdatenerfassung (BDE). Als Betriebsstunden gelten sämtliche Zeiten, in denen die „Außer Betrieb“ Stellung (Windfreistellung) des Baukrans aus-/abgeschaltet ist.
Ein Mehrschichtbetrieb ist vom Mieter vorab anzumelden und wird gesondert berechnet. Vermieter und Mieter vereinbaren im Mietauftrag die Mehrkosten entsprechend der gemeldeten voraussichtlichen Arbeitszeit. Die Regelung zur gesonderten Vergütung von Überstunden bleibt davon unberührt.
(6) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche vom Vermieter in Textform anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung von bis zu drei (3) Monatsmieten (brutto) zuzüglich der Demontagekosten zu verlangen, wenn es sich um einen Neukunden handelt oder der Mieter bei vergangenen Mietgeschäften in Zahlungsverzug gekommen ist.
(8) Der Mieter tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter bleibt zum Einzug der Forderung(en) gegen den Auftraggeber befugt. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und Zahlung an sich selbst oder zur Hinterlegung zu verlangen.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der ersten Monatsmiete ist die Einweisung eines geeigneten Kranführers im Rahmen der Geräteübergabe inkludiert. Jede weitere Einweisung von Kranführern auf den Baukran wird gesondert durch WTC berechnet. Die Angebotspreise sind vorbehaltlich einer Baustellenbesichtigung und ggf. durch entsprechenden Nachtrag anzupassen. Eventuelle Kosten für notwendige behördliche Genehmigungen und deren Ausführung werden separat abgerechnet (siehe insbesondere Ziffer 4.5).
(3) Bei angebrochenen Monaten erfolgt die Berechnung der Monatsmiete Tag genau auf Basis einer Monatsdauer von 30 Kalendertagen. Überzahlte Mieten werden im Gutschriftverfahren durch WTC abgerechnet.
(4) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine – für steuerliche Zwecke – ordnungsgemäße (Dauer-) Mietrechnung auszustellen.
(5) Im Monatsmietpreis sind maximal 200 Betriebsstunden inkludiert (maximale Einsatzzeit). Über diese maximale Einsatzzeit hinausgehende Betriebsstunden gelten als Überstunden. Für jede Überstunde schuldet der Mieter 1/200 der vertraglich vereinbarten Monatsmiete. Der Nachweis zusätzlicher Betriebsstunden erfolgt durch Aufzeichnung der Krandaten per elektronischer/digitaler Betriebsdatenerfassung (BDE). Als Betriebsstunden gelten sämtliche Zeiten, in denen die „Außer Betrieb“ Stellung (Windfreistellung) des Baukrans aus-/abgeschaltet ist.
Ein Mehrschichtbetrieb ist vom Mieter vorab anzumelden und wird gesondert berechnet. Vermieter und Mieter vereinbaren im Mietauftrag die Mehrkosten entsprechend der gemeldeten voraussichtlichen Arbeitszeit. Die Regelung zur gesonderten Vergütung von Überstunden bleibt davon unberührt.
(6) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche vom Vermieter in Textform anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung von bis zu drei (3) Monatsmieten (brutto) zuzüglich der Demontagekosten zu verlangen, wenn es sich um einen Neukunden handelt oder der Mieter bei vergangenen Mietgeschäften in Zahlungsverzug gekommen ist.
(8) Der Mieter tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter bleibt zum Einzug der Forderung(en) gegen den Auftraggeber befugt. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und Zahlung an sich selbst oder zur Hinterlegung zu verlangen.
§ 7 Stillstandzeiten
(1) Die Miete ist auch geschuldet, wenn der Baukran aus Gründen, die nicht von WTC zu vertreten sind, nicht eingesetzt werden kann. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für die der Baukran gemietet wurde, infolge von Umständen, die weder WTC noch der Mieter zu vertreten haben (z.B. Schlechtwetter, Hochwasser, Streik, Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen o.ä.) an mindestens zehn (10) aufeinander folgenden Arbeitstagen (dokumentiert im Bautagebuch des Mieters), so gilt ab dem elften (11) Arbeitstag die sogenannte Stillstandzeit. Der Mieter hat für diese Stillstandzeit, d.h. ab dem elften (11) Arbeitstag, 80% der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen.
(2) Kann der Baukran aus Gründen, die WTC zu vertreten hat, nicht betrieben werden, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ab dem vierten (4) Arbeitstag. Das gilt nicht bei kostenloser Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzbaukrans oder bei einem funktional gleichwertigen Einsatz eines Autokrans.
(3) Der Mieter hat WTC sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich bzw. in Textform Mitteilung zu machen (Nachweis gem. Bautagebuch). Die Betriebs– bzw. Stillstandzeiten können durch WTC anhand der Betriebsdatenerfassung (BDE) kontrolliert werden.
(2) Kann der Baukran aus Gründen, die WTC zu vertreten hat, nicht betrieben werden, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ab dem vierten (4) Arbeitstag. Das gilt nicht bei kostenloser Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzbaukrans oder bei einem funktional gleichwertigen Einsatz eines Autokrans.
(3) Der Mieter hat WTC sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich bzw. in Textform Mitteilung zu machen (Nachweis gem. Bautagebuch). Die Betriebs– bzw. Stillstandzeiten können durch WTC anhand der Betriebsdatenerfassung (BDE) kontrolliert werden.
§ 8 Maschinenbruchversicherung
Sofern die Parteien im jeweiligen Mietauftrag nichts anderes vereinbaren, wird WTC die Baukrane gegen Maschinenbruch mit einem zu vereinbarenden Selbstbehalt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG in der jeweils gültigen Fassung) versichern. Der monatliche Versicherungsbeitrag wird im Mietauftrag vereinbart und ist zusammen mit der Monatsmiete zu zahlen. Der Selbstbehalt ist im Schadenfall vom Mieter zu tragen.
§ 9 Inspektionen, Reparaturen und allgemeine Betriebspflichten
(1) Die vom Hersteller des jeweiligen Baukrans fest vorgeschriebenen Inspektionen führt WTC auf eigene Kosten und mit eigenem Personal durch. Die Fälligkeit der Inspektionen hat WTC dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen. Ferner beseitigt WTC auf eigene Kosten und durch eigenes Personal eventuelle Geräteschäden, die auf gewöhnlichen Verschleiß und normale Abnutzung während der Mietzeit zurückzuführen sind (bspw. Umrichter, Seile, Rollen, Meisterschalter, SPS, etc.). WTC hat derartige Geräteschäden unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen (Sonnabend, Sonntag und gesetzliche Feiertage ausgenommen) ab Schadensanzeige durch den Mieter, ggf. auch durch telefonische Anweisungen, nach Möglichkeit zu beheben. Die anfallenden Arbeiten werden von WTC in Abstimmung mit dem Mieter durchgeführt. Hiervon unberührt sind die vom Kranführer täglich durchzuführenden Wartungen gemäß allgemeiner Kranführerpflichten und Krankontrollbuch (wird von WTC bereitgestellt), welches auch die entsprechende Dokumentation regelt.
Ein Stillstand des Mietgegenstandes von bis zu drei (3) Arbeitstagen während der Durchführung von Inspektions- oder Reparaturarbeiten berührt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete nicht. Danach hat WTC keinen Anspruch auf Miete, bis der Baukran wieder eingesetzt werden kann. Ferner kann der Mieter ab dem vierten (4) Arbeitstag Kosten für einen Ersatzkran auf Nachweis verlangen, soweit er ein solches angemietet hat. Falls dies nicht möglich ist, kann der Mieter pro Arbeitstag Ersatz in Höhe von EUR 500 (netto) pauschal verlangen, beschränkt auf eine Monatsmiete, maximal jedoch auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000.
(2) Reparaturen und Schäden, die auf einen unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch des Mietgegenstandes zurückzuführen sind, hat der Mieter vollumfänglich zu tragen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Baukran pfleglich und nur bestimmungsgemäß unter Beachtung gesetzlicher und technischer Regelungen und Richtlinien sowie sonstiger anwendbarer Regularien zu verwenden;
b) die allgemeine Wartung und Pflege des Baukranes sach- und fachgerecht gemäß der vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen auf eigene Kosten durchzuführen (Schmiermittel können nach Verbrauch von WTC zur Verfügung gestellt werden und werden gesondert berechnet);
c) angemessene und branchenübliche Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter auf den Baukran zu treffen;
d) den Vermieter unverzüglich über sämtliche wesentliche Umstände zu informieren, die den Mietgegenstand bzw. dessen Zustand und Gebrauchsfähigkeit oder eine diesbezügliche Gefährdungslage betreffen.
(4) Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung vorstehender Pflichten entstehen, uneingeschränkt, insbesondere auch durch die nicht rechtzeitige Durchführung von Reparaturarbeiten, welche der Mieter schuldhaft nicht zugelassen hat, oder aufgrund nicht rechtzeitiger Mitteilung an den Vermieter.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
(2) Reparaturen und Schäden, die auf einen unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch des Mietgegenstandes zurückzuführen sind, hat der Mieter vollumfänglich zu tragen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Baukran pfleglich und nur bestimmungsgemäß unter Beachtung gesetzlicher und technischer Regelungen und Richtlinien sowie sonstiger anwendbarer Regularien zu verwenden;
b) die allgemeine Wartung und Pflege des Baukranes sach- und fachgerecht gemäß der vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen auf eigene Kosten durchzuführen (Schmiermittel können nach Verbrauch von WTC zur Verfügung gestellt werden und werden gesondert berechnet);
c) angemessene und branchenübliche Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter auf den Baukran zu treffen;
d) den Vermieter unverzüglich über sämtliche wesentliche Umstände zu informieren, die den Mietgegenstand bzw. dessen Zustand und Gebrauchsfähigkeit oder eine diesbezügliche Gefährdungslage betreffen.
(4) Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung vorstehender Pflichten entstehen, uneingeschränkt, insbesondere auch durch die nicht rechtzeitige Durchführung von Reparaturarbeiten, welche der Mieter schuldhaft nicht zugelassen hat, oder aufgrund nicht rechtzeitiger Mitteilung an den Vermieter.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 10 Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vermieters
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für vertragliche Ansprüche (z.B. im Rahmen von Mängeln, Verzug, Unmöglichkeit) als auch für gesetzliche (insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche) Ansprüche des Mieters.
Unbeschränkte Haftung: Der Vermieter haftet unbeschränkt bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung von „wesentlichen Vertragspflichten“ (d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei Mängeln, die der
Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit der Vermieter garantiert hat sowie immer dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch den Vermieter die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Zudem haftet der Vermieter unbeschränkt gemäß Produkthaftungsgesetz.
Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sonstiger Pflichten haftet der Vermieter beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftungssumme ist in diesen Fällen der Höhe nach auf die Nettomiete der Vertragslaufzeit, maximal jedoch auf eine Jahresnettomiete (12 Monatsmieten), beschränkt.
(2) Beschränkte Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
(3) Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haftet der Vermieter nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(5) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für Organe, Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters gegenüber dem Mieter.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist hiermit nicht verbunden.
(2) Beschränkte Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
(3) Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haftet der Vermieter nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(5) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für Organe, Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters gegenüber dem Mieter.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist hiermit nicht verbunden.
§ 11 Beendigung und Rückgabe
(1) Die Mietzeit endet grundsätzlich zum im Mietauftrag vereinbarten Beendigungstermin oder zu dem gemeinsam vereinbarten Demontagetermin. Beabsichtigte Verlängerungen der im Mietauftrag festgelegten Mietzeit sind dem Vermieter in Schriftform anzukündigen. Der Vermieter prüft, ob die Verlängerung der vereinbarten Mietzeit möglich ist. Die Verlängerung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe/Demontage des Baukranes WTC rechtzeitig, jedoch mindestens vier (4) Wochen vor dem vereinbarten Beendigungs-/Demontagetermin per E-Mail gegenüber dem Verantwortlichen bei WTC anzuzeigen (Freimeldung). Verschiebt sich die Rückgabe bzw. der Demontagetermin aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund einer zu kurzfristigen Freimeldung, verlängert sich die Mietzeit um diesen Zeitraum automatisch und der Mieter hat hierfür entsprechende Mietzahlungen zu entrichten.
(2) In Vorbereitung der Demontage und Rückgabe gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 4 entsprechend.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im Zeitpunkt der Demontage an den Vermieter in folgendem Zustand am Einsatzort zu übergeben:
- gereinigt
- vollständig
- schadensfrei
- funktions-/betriebsbereit
(4) Im Rahmen der Demontage des Baukranes erstellen der Mieter und WTC gemeinsam ein Rückgabeprotokoll, in welchem der Zustand zu dokumentieren und das von beiden Parteien (bzw. deren Vertretern) zu unterzeichnen ist. Sofern der Zustand des Baukrans nicht dem vorstehenden Zustand entspricht, kann WTC dem Mieter etwaige Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie einen etwaig dadurch bedingten Mietausfall in Rechnung stellen. Gleichzeitig verlängert sich die Mietzeit automatisch um den Zeitraum, der benötigt wird, den betreffenden Baukran in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
(2) In Vorbereitung der Demontage und Rückgabe gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 4 entsprechend.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im Zeitpunkt der Demontage an den Vermieter in folgendem Zustand am Einsatzort zu übergeben:
- gereinigt
- vollständig
- schadensfrei
- funktions-/betriebsbereit
(4) Im Rahmen der Demontage des Baukranes erstellen der Mieter und WTC gemeinsam ein Rückgabeprotokoll, in welchem der Zustand zu dokumentieren und das von beiden Parteien (bzw. deren Vertretern) zu unterzeichnen ist. Sofern der Zustand des Baukrans nicht dem vorstehenden Zustand entspricht, kann WTC dem Mieter etwaige Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie einen etwaig dadurch bedingten Mietausfall in Rechnung stellen. Gleichzeitig verlängert sich die Mietzeit automatisch um den Zeitraum, der benötigt wird, den betreffenden Baukran in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 12 Stornierung und Kündigung
(1) Storniert der Mieter einen bestätigten Mietauftrag vor Übergabe des Mietgegenstandes, trägt er folgende Stornierungskosten:
a) Stornierung bis zu zwei (2) Monate vor geplantem Montagetermin: 40 % des Auftragswertes (bei Kranen ab 600 mt);
b) Stornierung bis zu einem (1) Monat vor geplantem Montagetermin: 60% des Auftragswertes (gilt für alle Krane);
c) Stornierung bis zu 14 Tage vor geplanten Montagetermin: 75% des Auftragswertes (gilt für alle Krane).
(2) Im Falle der Stornierung trägt der Mieter zudem alle anfallenden, vergeblichen Aufwendungen, bspw. Stornierungsgebühren von bereits beauftragten Dienstleistern (Autokran und Transporte), Kosten für bereits beantragte Genehmigungen und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, Ausfallkosten für Montagepersonal und Transporte mit eigenem Fuhrpark. Dies gilt gleichermaßen bei einer Verschiebung des Montagetermins, wenn der Mieter die Verschiebung weniger als einen (1) Monat vor dem schriftlich bestätigten Montagetermin verlangt und der Vermieter die Verschiebung nicht zu vertreten hat. Eine Vorteilsanrechnung nachweislich ersparter Aufwendungen findet statt.
(3) Mietaufträge, die über eine bestimmte (feste) Mietzeit abgeschlossen wurden und bei denen die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt ist, sind für beide Parteien nicht ordentlich kündbar.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach erfolgter Übergabe nach einmaliger Mahnung (E-Mail ausreichend) ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit insgesamt zwei (2) Monatsmieten in Zahlungsverzug ist und trotz Mahnung mit zweiwöchiger Frist, die bestehende Mietforderung nicht vollständig erfüllt hat;
b) für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, insbesondere im Falle der drohenden bzw. angemeldeten Insolvenz;
c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters erfolgt sind bzw. drohen;
d) der Mieter den Mietgegenstand oder Teile desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen Dritten überlässt oder an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
e) der Mieter erheblich seine Vertragspflichten verletzt und dies trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht einstellt bzw. behebt.
(5) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung von fünf (5) Arbeitstagen auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand, die Demontage und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
(6) Macht der Vermieter von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, gelten des Weiteren die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.
(7) Der Mieter kann den Mietauftrag kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mindestens acht (8) Wochen nicht möglich ist.
(8) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
a) Stornierung bis zu zwei (2) Monate vor geplantem Montagetermin: 40 % des Auftragswertes (bei Kranen ab 600 mt);
b) Stornierung bis zu einem (1) Monat vor geplantem Montagetermin: 60% des Auftragswertes (gilt für alle Krane);
c) Stornierung bis zu 14 Tage vor geplanten Montagetermin: 75% des Auftragswertes (gilt für alle Krane).
(2) Im Falle der Stornierung trägt der Mieter zudem alle anfallenden, vergeblichen Aufwendungen, bspw. Stornierungsgebühren von bereits beauftragten Dienstleistern (Autokran und Transporte), Kosten für bereits beantragte Genehmigungen und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, Ausfallkosten für Montagepersonal und Transporte mit eigenem Fuhrpark. Dies gilt gleichermaßen bei einer Verschiebung des Montagetermins, wenn der Mieter die Verschiebung weniger als einen (1) Monat vor dem schriftlich bestätigten Montagetermin verlangt und der Vermieter die Verschiebung nicht zu vertreten hat. Eine Vorteilsanrechnung nachweislich ersparter Aufwendungen findet statt.
(3) Mietaufträge, die über eine bestimmte (feste) Mietzeit abgeschlossen wurden und bei denen die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt ist, sind für beide Parteien nicht ordentlich kündbar.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach erfolgter Übergabe nach einmaliger Mahnung (E-Mail ausreichend) ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn
a) der Mieter mit insgesamt zwei (2) Monatsmieten in Zahlungsverzug ist und trotz Mahnung mit zweiwöchiger Frist, die bestehende Mietforderung nicht vollständig erfüllt hat;
b) für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, insbesondere im Falle der drohenden bzw. angemeldeten Insolvenz;
c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters erfolgt sind bzw. drohen;
d) der Mieter den Mietgegenstand oder Teile desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen Dritten überlässt oder an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
e) der Mieter erheblich seine Vertragspflichten verletzt und dies trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht einstellt bzw. behebt.
(5) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung von fünf (5) Arbeitstagen auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand, die Demontage und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
(6) Macht der Vermieter von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, gelten des Weiteren die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.
(7) Der Mieter kann den Mietauftrag kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen mindestens acht (8) Wochen nicht möglich ist.
(8) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 13 Geheimhaltung sowie Werbung und Referenzen
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, d.h. vor allem kaufmännische, finanzielle und/oder technische Einzelheiten, Marketing-Informationen oder strategische Planungen, die ihnen hinsichtlich der jeweils anderen Partei durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(2) Dessen ungeachtet dürfen WTC und der Mieter in Werbematerialien und Referenzlisten allgemein auf die geschäftliche Verbindung mit der jeweils anderen Partei hinweisen. Dies gilt wiederum nicht für den Inhalt dieser AMB und den jeweiligen Mietaufträgen, welche streng vertraulich zu behandeln sind.
(3) Sollte der Mieter zusätzliche Werbemittel an der Mietsache anbringen wollen, ist dies zuvor mit WTC abzustimmen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehende Kosten (insbesondere für statische Berechnungen, Sonderkonstruktionen und Befestigungen) sind vom Mieter zu tragen.
(2) Dessen ungeachtet dürfen WTC und der Mieter in Werbematerialien und Referenzlisten allgemein auf die geschäftliche Verbindung mit der jeweils anderen Partei hinweisen. Dies gilt wiederum nicht für den Inhalt dieser AMB und den jeweiligen Mietaufträgen, welche streng vertraulich zu behandeln sind.
(3) Sollte der Mieter zusätzliche Werbemittel an der Mietsache anbringen wollen, ist dies zuvor mit WTC abzustimmen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehende Kosten (insbesondere für statische Berechnungen, Sonderkonstruktionen und Befestigungen) sind vom Mieter zu tragen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Ansprüche und Rechte aus diesen AMB oder einzelnen Mietaufträgen an verbundene Gesellschaften sowie an Dritte abzutreten.
(2) Diese AMB und jeder einzelne Mietauftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit dies nicht rechtlich zwingend ist.
(3) Gerichtsstand ist Bad Kreuznach, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(4) Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AMB sowie der Abschluss, die Änderung oder Ergänzung einzelner Mietaufträge bedürfen zu ihrer jeweiligen Wirksamkeit der Textform, einschließlich einer Bestätigung des Vermieters (ebenfalls in Textform). Dies gilt gleichermaßen für eine Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ebenso bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die von einer Partei gegenüber der anderen abzugeben sind, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweise oder Bestätigungsschreiben seitens des Mieters gelten in keinem Fall als Zustimmung von WTC.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AMB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger unbeabsichtigter Lücken in diesen AMB.
(2) Diese AMB und jeder einzelne Mietauftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit dies nicht rechtlich zwingend ist.
(3) Gerichtsstand ist Bad Kreuznach, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(4) Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AMB sowie der Abschluss, die Änderung oder Ergänzung einzelner Mietaufträge bedürfen zu ihrer jeweiligen Wirksamkeit der Textform, einschließlich einer Bestätigung des Vermieters (ebenfalls in Textform). Dies gilt gleichermaßen für eine Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ebenso bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die von einer Partei gegenüber der anderen abzugeben sind, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen, Nachweise oder Bestätigungsschreiben seitens des Mieters gelten in keinem Fall als Zustimmung von WTC.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AMB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger unbeabsichtigter Lücken in diesen AMB.
Stand: 18.06.2024