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  • Allgemeine Lieferbedingungen

Für Lieferanten

Allgemeine Lieferbedingungen

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1. Allgemeines

Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben.

Unseren Lieferbedingungen entgegenstehenden, diese ergänzenden oder von ihnen abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.
 
Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform.

2. Technische Unterlagen

Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen mit dem Ziel der Verbesserung des Produkts, insbesondere dessen Sicherheit und/oder Leistungsfähigkeit, vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Kranen und Komponenten vorzunehmen.

3. Gefahrenübergang, Abgaben

Mit der Übergabe des Krans, der Komponenten oder Ersatzteile an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Besteller über. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle etc.), die in Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, sind vom Besteller zu tragen.

4. Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach der Ablieferung zu untersuchen und uns etwaige offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen; zeigen sich Mängel später, sind diese spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

Für von uns gelieferte neue Krane und neue Komponenten (z.B. Turmelemente, Kreuzrahmen, Unterwagen) übernehmen wir eine Gewährleistung von 1 Jahr. Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung. Für gebrauchte Krane und gebrauchte Komponenten wird, vorbehaltlich Nr. 7 Abs. 2, keine Gewährleistung übernommen.

Im Gewährleistungsfall sind wir berechtigt, einen Fehler nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Die insoweit entstehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen. Für eingebaute Ersatzteile gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Einbaus. Durch Neulieferung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer oder ein Dritter in seinem Auftrag ohne unsere vorherigen schriftliche Zustimmung eine Mängelbeseitigung vornimmt oder Änderungen an dem Kaufgegenstand durchführt; das gleiche gilt, wenn der Kaufgegenstand vertrags- und/oder bestimmungswidrig eingesetzt wird, unsere Bedienungs- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten werden, ungeeignete Betriebsmittel verwendet werden oder keine von uns bezogenen Originalersatzteile eingebaut worden sind, soweit dies jeweils den Mangel verursacht oder mitverursacht hat. Bei Teilen, die einem natürlichen und/oder betriebsbedingten Verschleiß unterliegen (wie z.B. Seile, Öle, Hydraulikschläuche, Bremsbeläge usw.), stellt die natürliche bzw. betriebsbedingte Abnutzung keinen Mangel dar.

Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder sich über angemessene Fristen hinaus verzögert oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Nachlieferungsansprüche, stehen dem Besteller nicht zu.

5. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Empfang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Wir sind berechtigt, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Kaufgegenstände vom Vertrag zurückzutreten und diese zurückzunehmen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug ist. Der Besteller ist verpflichtet, alle Kaufgegenstände sorgfältig zu behandeln und angemessene Versicherungen abzuschließen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns sofort schriftlich zu benachrichtigen, damit Drittwiderspruchsklage erhoben werden kann. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die uns entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, ist der Besteller uns gegenüber erstattungspflichtig. Sofern der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

6. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf seine Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtreten. Eine Aufrechnung uns gegenüber ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unstreitig, anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für – auch kaufmännische – Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte. Soweit dem Besteller Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte zustehen, sind diese der Höhe nach auf das 3-fache des jeweiligen Mängelbeseitigungsaufwan-des beschränkt und müssen auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

7. Haftung

Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie aus Verlust des Lebens des Kunden.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8. Gerichtsstand, Rechtswahl

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder eine sonst getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hierdurch nicht berührt.

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bad Kreuznach.
Stand: 24.02.2023


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    WILBERT TowerCranes GmbH
    Lohrgraben 2
    55444 Waldlaubersheim
    Deutschland

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