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Für Lieferanten
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die
Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von
2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „ frei
Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung
bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Die Transportversicherung erfolgt durch uns.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Die Transportversicherung erfolgt durch uns.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
(4) Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
(4) Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei
Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Die Gefahr geht bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle auf uns über, ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Die Gefahr geht bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle auf uns über, ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen hang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen hang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten
werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache
(Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(5) Bei Beendigung einer Anfrage, Zusammenarbeit, bzw. der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant, sofort sämtliche schriftliche Unterlagen und Datenträger, auf denen vertraulichen Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind und die er von uns erhalten hat, zurückzugeben. Zudem muss er alle anderen Unterlagen oder Datenträger, auf denen vertrauliche Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind, vernichten. Der Lieferant wird uns die Vernichtung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen umgehend schriftlich bestätigen.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist
verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns
bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden
Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant
uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab;
wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Als Werkzeuge sehen wir auch Filme die zur Herstellung von Ätzteilen angefertigt werden an.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt
geheim zu halten. Darunter fallen zudem alle Informationen bezüglich der
Produkteplanung und Produkteentwicklung, des Produktedesigns, technische
Daten, Informationen über Kosten, Preise, Namen von Kunden,
Informationen über finanzielle Verhältnisse, Marketingstrategien, Betriebsmethoden,
geistiges Eigentum (wie Patente, Urheberrecht oder
Marken) sowie sämtliches Know-how. Dritten dürfen sie nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt,
wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist, frühestens jedoch nach 7 Jahren ab dem
Übertragungszeitpunkt der Informationen.wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Als Werkzeuge sehen wir auch Filme die zur Herstellung von Ätzteilen angefertigt werden an.
(5) Bei Beendigung einer Anfrage, Zusammenarbeit, bzw. der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant, sofort sämtliche schriftliche Unterlagen und Datenträger, auf denen vertraulichen Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind und die er von uns erhalten hat, zurückzugeben. Zudem muss er alle anderen Unterlagen oder Datenträger, auf denen vertrauliche Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind, vernichten. Der Lieferant wird uns die Vernichtung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen umgehend schriftlich bestätigen.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 16.01.2023